FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2005
IV 115/02
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 ;

Musterverfahren als zureichender Grund i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IV 115/02

DRsp Nr. 2005/20382

Musterverfahren als zureichender Grund i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO

Die Rechtshängigkeit der Klage eines von mehreren (Mit-)Erben, mit der identische Rechtsprobleme der Erbschaftssteuerfestsetzung bei im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage zu klären sind, ist ein zureichender Grund i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Finanzbehörde, eine Entscheidung über den Einspruch eines anderen Miterben bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zurückzustellen.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erbschaftsteuerfestsetzung für die Klägerin nach dem am xx.07.1984 verstorbenen Y.Y..

Laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 31.07.1984 wurde Y.Y. beerbt von seinen Söhnen X.Y. und A.Y. zu je einem Drittel sowie von B.Y. und C.Y. - der Klägerin - zu je einem Sechstel. Für die am xx.04.2002 verstorbene Ehefrau des Erblassers, D.Y., war ein Vermächtnis ausgesetzt. Des Weiteren hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament vom 01.05.1983 u.a, verfügt "C.Y und B.Y. sollen meine Vermögenswerte in 2 und 3 je zur Hälfte zukommen".