FG Hamburg - Beschluss vom 08.09.2005
II 321/03
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ; AO § 164 Abs. 2 ;

Mutwilligkeit eines PKH-Antrages

FG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen II 321/03

DRsp Nr. 2005/19482

Mutwilligkeit eines PKH-Antrages

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mutwillig gestellt, wenn die begehrte Änderung des Steuerbescheides trotz Mahnung im Vorverfahren nicht begründet wurde und auch durch einen Antrag gemäß § 164 Abs. 2 AO herbeigeführt werden kann.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ; AO § 164 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger zu Recht für das Streitjahr 1997 ein Veräußerungsgewinn zugerechnet wurde.

Der Antragsteller ist ehemaliger Gesellschafter der Firma ... GmbH & Co KG (Firma). Im Jahre 1996 wurde sein Gesellschaftsanteil gepfändet. Nach § 16 Abs. 1b b) des Gesellschaftsvertrages scheidet der Gesellschafter aus, wenn ein Gläubiger des Gesellschafters seinen Gesellschaftsanteil pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird. Das Ausscheiden erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt a) der Zustellung des Beschlusses und b) der Verfahrenseröffnung bzw. Ablehnung der Pfändung (FG-Akte II 322/03 Bl. 23, 24).