Die Kläger sind zur Vermögensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist an der Erbengemeinschaft R.xxx, S.xxx und B.xxx (im Folgenden: Erbengem. I) und an der Erbengemeinschaft S.xxx und B.xxx (Erbengem. II) beteiligt.
Die Kläger reichten ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1994 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Die Erklärung und die nachfolgenden Ergänzungen enthielten auch die auf den Kläger entfallenden, für die Erbengemeinschaften gesondert und einheitlich festzustellenden Anteile am Vermögen und an den Schulden. Der Beklagte führte die Vermögensteuerveranlagung für 1994 mit hinsichtlich der Steuerschulden nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - vorläufigem Bescheid vom 12. Februar 1997 durch.
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