FG München - Urteil vom 22.05.2007
13 K 3743/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 41 Abs. 2 S. 1 ;

Nach Beschränkung des Klageantrags und Anerkennung des verbleibenden Betrags durch das Finanzamt entfällt das Rechtsschutzinteresse

FG München, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 13 K 3743/04

DRsp Nr. 2008/699

Nach Beschränkung des Klageantrags und Anerkennung des verbleibenden Betrags durch das Finanzamt entfällt das Rechtsschutzinteresse

Beschränkt der Kläger den Klageantrag auf einen von mehreren Streitpunkten und ändert das Finanzamt den Bescheid entsprechend dem verbleibenden Antrag, so entfällt das Rechtsschutzinteresse des Klägers. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn er auf die Hauptsacheerledigungserklärung des Finanzamts nicht seinerseits die Hauptsache für erledigt erklärt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 41 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.