FG München - Beschluss vom 18.12.2006
13 K 1042/04
Normen:
FGO § 66 § 68 S. 1 § 73 Abs. 1 S. 1 ;

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in Fällen, in denen zwei Klagen bei ein und demselben Senat eines Finanzgerichts erhoben wurden, das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit durch Verbindung der beiden Sachen zu beseitigen (BFH, Beschluss v. 26.5.2006, IV B 151/04 -)

FG München, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 13 K 1042/04

DRsp Nr. 2007/6266

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in Fällen, in denen zwei Klagen bei ein und demselben Senat eines Finanzgerichts erhoben wurden, das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit durch Verbindung der beiden Sachen zu beseitigen (BFH, Beschluss v. 26.5.2006, IV B 151/04 -)

1. Die doppelte Rechtshängigkeit bewirkt die Unzulässigkeit einer neueren Klage in der selben Sache (negative Sachentscheidungsvoraussetzung). Die doppelte Rechtshängigkeit ist nicht dadurch zu beseitigen, dass die spätere Klage als unzulässig abgewiesen wird. 2. Die doppelte Rechtshängigkeit wird dadurch beseitigt, dass gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO die später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das gemeinsame Verfahren unter dem Az. der früher erhobenen Klage fortgeführt wird.

Normenkette:

FGO § 66 § 68 S. 1 § 73 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten.