FG München - Urteil vom 17.06.2009
1 K 3040/07
Normen:
AO § 314;

Nach Einziehung der Forderung ist eine Anfechtungsklage gegen eine Pfändung unzulässig

FG München, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 3040/07

DRsp Nr. 2009/20052

Nach Einziehung der Forderung ist eine Anfechtungsklage gegen eine Pfändung unzulässig

1. Mit Einziehung der gepfändeten Forderung erledigt sich diese und eine Anfechtungsklage kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden. 2. Unzulässig ist die Klage auch bei einer etwaigen Auslegung oder Umdeutung als Fortsetzungsfeststellungsklage. Hierfür erforderlich ist als besonderes Feststellungsinteresse die Geltendmachung eines Vollstreckungsverbots. Dies ist im Streitfall nicht ersichtlich. 3. Selbst wenn man ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejahte, so wäre die Klage unbegründet. Insbesondere bestreitet der Kläger nicht, dass die Pfändungsvoraussetzungen nach § 249 Abs. 1 AO i. V. m. § 254 AO gegeben sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 314;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Gegen den Kläger vollstreckt der Beklagte - das Finanzamt (FA) - wegen Steuerforderungen. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 12. Juni 2007 pfändete das FA Forderungen des Klägers gegen die Drittschuldner Dbank AG, D, und VR-Bank N. Die Drittschuldner erkannten die Pfändungen an und zahlten auf die Einziehungsverfügung aus den Guthaben Geldbeträge, die das FA mit Steuerschulden des Klägers verrechnete.