Streitig ist die Behandlung der für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung für die Insolvenzschuldnerin festgesetzten Einkommensteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2005 sowie das Jahr 2006 als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Insolvenzordnung (InsO).
Ferner ist streitig der Aufteilungsbescheid über die vorgehend angeführten Forderungen für das Jahr 2006.
Die Insolvenzschuldnerin und ihr Ehegatte waren für den Veranlagungszeitraum 2005 und den Veranlagungszeitraum 2006 mit sonstigen Einkünften aus einer Leibrente des Ehemannes und mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau einkommen-steuerpflichtig.
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