Es wurde beschlossen:
I.
Der nach Urteilsverkündung vom 21. September 2010 (und nach Zustellung des - mit Rechtsmittelbelehrung versehenen - Urteils gemäß Postzustellungsurkunde vom 03. Dezember 2010) beim Finanzgericht am 10. Dezember 2010 eingegangene Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) wird als unzulässig verworfen, nachdem das Klageverfahren beim Finanzgericht bereits abgeschlossen ist.
II.
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