(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.)
Die förmlich unbedenkliche, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 24.460,00 DM wegen angeblicher Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrags zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob Anspruchsgrundlage § 635 BGB a.F. (bei Annahme eines Werkvertrags) oder § 628 Abs. 2 BGB (bei Annahme eines Dienstvertrags) ist. In jedem Fall steht dem Anspruch entgegen, dass die Voraussetzungen des § 634 BGB a.F. nicht erfüllt sind und der Kläger bereits deshalb keinen Ersatz der durch Beauftragung eines neuen Steuerberaters entstandenen Kosten beanspruchen kann.
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