EuGH - Urteil vom 17.07.2014
Rs. C-48/13
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; EWR-Abkommen vom 02.05.1992 Art. 31; EWR-Abkommen vom 02.05.1992 Art. 34; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Østre Landsret (Regionalgericht Ost, Dänemark) - 22.01.2013,

Nachbesteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Veräußerung an verbundene gebietsfremde Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen Rs. C-48/13

DRsp Nr. 2014/11873

Nachbesteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Veräußerung an verbundene gebietsfremde Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in Verbindung mit dessen Art. 34 stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach dann, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Betriebsstätte an eine verbundene gebietsfremde Gesellschaft veräußert, die zuvor für die veräußerte Betriebsstätte abgezogenen Verluste bei der veräußernden Gesellschaft nachbesteuert werden, sofern der erstgenannte Mitgliedstaat sowohl die von der Betriebsstätte vor ihrer Veräußerung realisierten Gewinne als auch die Gewinne besteuert, die aus dem bei der Veräußerung erzielten Wertzuwachs resultieren.

Tenor: