Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 15. März 2021 wird auf die Berufung des klagenden Vereins geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2020 wird aufgehoben, soweit Säumniszuschläge auch für Säumniszeiträume ab April 2013 festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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