FG München - Urteil vom 14.04.2005
14 K 1366/02
Normen:
ZK Art. 185 Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ;

Nacherhebung bei fehlendem Präferenznachweis; Zoll

FG München, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 14 K 1366/02

DRsp Nr. 2005/11665

Nacherhebung bei fehlendem Präferenznachweis; Zoll

1. Werden Präferenzbescheinigungen im Rahmen eines nachträglichen Prüfungsersuchens von den zuständigen Stellen es Ausstellungstaates für ungültig erklärt, sind die Zollbehörden des Einfuhrstaates grundsätzlich berechtigt, die nicht erhobenen Einfuhrabgaben allein aufgrund dieser Mitteilung nachzuerheben, ohne sich darum zu bemühen, den tatsächlichen Ursprung der str. Waren festzustellen. 2. Ein Irrtum der Zollbehörde im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK a.F. liegt vor, wenn sich die abgabenfestsetzende Zollbehörde geirrt hat.

Normenkette:

ZK Art. 185 Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Anerkennung des Präferenznachweises und die Berechtigung der Nacherhebung.