FG Hessen - Urteil vom 13.06.2005
7 K 3831/04
Normen:
Zollkodex Art. 220 Abs. 1 ; AO § 265 Abs. 3 Satz 1 ;

Nacherhebung; Einfuhrabgaben; Einspruchsverfahren; Erlass - Änderung des Bescheids bei Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Einspruchsverfahren

FG Hessen, Urteil vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 7 K 3831/04

DRsp Nr. 2005/21302

Nacherhebung; Einfuhrabgaben; Einspruchsverfahren; Erlass - Änderung des Bescheids bei Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Einspruchsverfahren

1. Durch die Nacherhebung von Einfuhrabgaben während des Einspruchsverfahrens wegen der erstmaligen Abgabenerhebung wird der Bescheid über die Erstfestsetzung nicht i.S.v. § 365 Abs. 3 Satz 1 AO geändert. 2. Beschränkt sich der Zollbeteiligte auf eine Anfechtung des Abgabenbescheides, d.h. macht er im Einspruchsverfahren lediglich geltend, dass der Abgabenbescheid rechtswidrig sei, oder begehrt er danach im Klageverfahren lediglich die Aufhebung des Abgabenbescheides und nicht die Verpflichtung der Behörde, über den Erstattungs- oder Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, so hat die Behörde beziehungsweise das Gericht auch nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides und keinen Erlass aus Billigkeitsgründen zu prüfen.

Normenkette:

Zollkodex Art. 220 Abs. 1 ; AO § 265 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich in diesem Verfahren gegen ihre Inanspruchnahme für die aufgrund nichterledigter Versandverfahren entstandenen Einfuhrabgaben.