Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Zolllagers. Im Frühsommer 2003 lagerte sie für die Firma A KG (GmbH & Co), X-Straße, ... Hamburg - im Folgenden: Firma A -, verschiedene Frucht- und Gemüsekonservendosen aus China ein. Die Umschließungen für diese Konserven - scil. Metalldrehverschlüsse sowie Gläser -, die aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammten und in der Zeit zwischen dem 27.02.2002 und 22.12.2002 ausgeführt wurden, hatte die Firma A den chinesischen Herstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
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