FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 18.08.2015
4 K 24/14 (2)
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 20 Abs. 1; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. g; KN Pos. 7318; EGV 91/2009 Art. 1 Abs. 1; EGV 91/2009 Art. 1 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 4; AO § 90 Abs. 2;

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf aus Taiwan in die EU eingeführte Waren mit Ursprung in China

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 24/14 (2)

DRsp Nr. 2015/18360

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf aus Taiwan in die EU eingeführte Waren mit Ursprung in China

1. Setzt das Hauptzollamt Antidumpingzölle wegen der Einfuhr von Waren mit Ursprung in China fest und kann nicht eindeutig festgestellt werden ob die streitigen, aus Taiwan in die EU verbrachten Waren ihren Ursprung in China haben, so trägt die Behörde die Beweislast hinsichtlich des Ursprungs der Waren in China, wobei es ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (Anschluss an FG Hamburg v. 18.2.2014, 4 K 6/13).