FG Hamburg - Urteil vom 09.09.2015
4 K 141/14
Normen:
ZK Art. 24; ZK Art. 27; ZK Art. 220; ZK-DVO Art. 75 ff.; EUVO-964/2010;

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Aluminiumräder (Felgen) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über die malaysische Freizone Port Klang in die europäische Union eingeführt wurden

FG Hamburg, Urteil vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 141/14

DRsp Nr. 2016/878

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Aluminiumräder (Felgen) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über die malaysische Freizone "Port Klang" in die europäische Union eingeführt wurden

Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.

Normenkette:

ZK Art. 24; ZK Art. 27; ZK Art. 220; ZK-DVO Art. 75 ff.; EUVO-964/2010;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll für die Einfuhr von Aluminiumrädern.

Am 26.07.2011 meldete die Klägerin beim Zollamt A des Beklagten (ZA) unter der Zollanmeldung Nr. AT/S/00/...-1 die sich im Container XX befindlichen 1.078 Kartons Aluminiumräder der Unterposition 8708 7050 10 0 KN zur Abfertigung für den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses Form A beantragte sie die Gewährung der Allgemeinen Zollpräferenz für Waren malaysischen Ursprungs.

Das ZA nahm die Anmeldung ungeprüft an und überließ die Ware unter Gewährung der beantragten Zollpräferenz. Da zu diesem Zeitpunkt Waren der genannten KN-Position aus Malaysia zollfrei eingeführt werden konnte, wurden mit Einfuhrabgabenbescheid AT/C/42/...-2 vom 26.07.2011 keine Einfuhrabgaben erhoben.