FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2006
4 K 85/05
Normen:
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 94 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 94 Abs. 5 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2 ;

Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei chinesischen DVD-Playern

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 85/05

DRsp Nr. 2006/29532

Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei chinesischen DVD-Playern

Wurden in chinesischen DVD-Playern integrierte Schaltkreise mit einem Ursprung außerhalb Chinas eingebaut, so kann aufgrund des wirtschaftlichen Wertes dieser eingebauten Teile nicht mehr von chinesischer Ursprungsware ausgegangen werden. Letztlich gehört es zum allgemeinen Geschäftsrisiko, dass sich Ursprungszeugnisse als gefälscht oder inhaltlich unrichtig erweisen können.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 94 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 94 Abs. 5 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei chinesischen DVD-Playern.

Am 29. und 30.11.2001 sowie am 11.10.2002 beantragte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-... mit fünf Zollanmeldungen die Abfertigung von insgesamt 10.055 DVD-Playern aus der Volksrepublik China zum freien Verkehr. Die Klägerin beantragte jeweils unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses Form A die Präferenzbehandlung nach Art. 81 ZK-DVO. Das Zollamt akzeptierte die Präferenzanträge ohne Prüfung der Ursprungszeugnisse und erhob lediglich den Präferenzzoll in Höhe von 9,8%, insgesamt 77.118,42 EUR.