BFH - Urteil vom 07.07.2020
VII R 43/18
Normen:
ZK Art. 115 Abs. 2; ZKDVO Art. 541 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 526/16

Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Zucker wegen fehlender Äquivalenz zwischen konventionell erzeugtem und Biozucker

BFH, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VII R 43/18

DRsp Nr. 2020/17952

Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Zucker wegen fehlender Äquivalenz zwischen konventionell erzeugtem und Biozucker

NV: Zwischen Biozucker und konventionell erzeugtem Zucker besteht keine Äquivalenz i.S. des Art. 115 Abs. 2 ZK, weil die Waren nicht dieselbe Handelsqualität i.S. des Art. 541 Abs. 1 ZKDVO aufweisen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18.09.2018 – 11 K 526/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

ZK Art. 115 Abs. 2; ZKDVO Art. 541 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen, das u.a. Handel mit natürlichen und Bioprodukten —insbesondere Lebensmitteln— treibt und Dienstleistungen verschiedener Art in diesem Zusammenhang erbringt.

Im maßgeblichen Zeitraum war die A GmbH (nachfolgend A) Inhaberin einer Bewilligung des Hauptzollamts X für das Zollverfahren der aktiven Veredelung —aV— (Nichterhebungsverfahren) in Form eines Äquivalenzverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr (Bewilligung vom XX.XX.2014, Bewilligungsnr.: DE/…).