BFH - Urteil vom 24.04.2012
VII R 31/09
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 214/06

Nacherhebung von Einfuhrabgaben nach Ungültigkeiterklärung der bei der Einfuhrabfertigung seinerzeit vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 von den jamaikanischen Behörden

BFH, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen VII R 31/09

DRsp Nr. 2012/14510

Nacherhebung von Einfuhrabgaben nach Ungültigkeiterklärung der bei der Einfuhrabfertigung seinerzeit vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 von den jamaikanischen Behörden

1. NV: Mit den Ursprungsregeln des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens steht es im Einklang, dass eine Mission der Kommission die vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor Ort nachträglich überprüft, sofern das Ausfuhrland sich das Prüfungsergebnis zu eigen macht und unmissverständlich schriftlich anerkennt. 2. NV: Das Einfuhrland muss das Ergebnis der nachträglichen Prüfung seinen weiteren zollrechtlichen Maßnahmen zugrunde legen und hat die Befugnis der für das Ausfuhrland handelnden Personen, das Prüfungsergebnis der Kommission im Namen ihres Landes anzuerkennen, nur zu überprüfen, falls insoweit Zweifel bestehen. 3. NV: Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist als unrichtig i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK anzusehen, wenn der angegebene Ursprung der Einfuhrware aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b;

Gründe