Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen der zolltariflichen Einreihung von sog. Musterkatalogen zur Haarfarbdarstellung.
Die Klägerin produziert und vertreibt Produkte für die Kosmetikindustrie, insbesondere aus Pappe oder Papier hergestellte ein- oder mehrfarbig bedruckte Farbkarten, Bücher, Boards, Displays und Fächer, die die Färbeergebnisse von Haarfärbeprodukten der Kosmetikindustrie durch in diesen Waren eingebettete gefärbte Kunsthaarsträhnen darstellen. Die Haarsträhnen sind jeweils am oberen Rand zusammengefasst und in den Büchern bzw. an den Displays befestigt.
Im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Januar 2010 führte die Klägerin solche in Drittländern hergestellten Waren als Werbedrucke zollfrei in das Zollgebiet der Union ein.
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