FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2013
11 K 1290/10
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ZKDV Art. 94 Abs. 5 Unterabs. 1;

Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer bei gefälschtem Ursprungszeugnis Beweislastumkehr

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 11 K 1290/10

DRsp Nr. 2014/9074

Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer bei gefälschtem Ursprungszeugnis Beweislastumkehr

1. Die deutschen Zollbehörden sind aufgrund der gegenüber Bangladesch nur einseitig gewährten Präferenz bei der Einfuhr von Waren nur eingeschränkt an die den Ursprung bestätigenden Ursprungszeugnisse der Behörde des Ausfuhrstaates gebunden, wenn Zweifel an deren Echtheit bestehen. 2. Wird der Ursprung der Waren als nicht nachgewiesen angesehen, kann das HZA die bei der Einfuhr aufgrund der Gewährung der Präferenz nicht erhobenen Zölle nacherheben. 3. Sind die Ursprungsnachweise gefälscht, besteht kein Vertrauensschutz, so dass keine Nacherhebungssperre besteht. 4. Eine Beweislastumkehr zulasten des Hauptzollamtes kann allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn den inländischen Zollbehörden vorgeworfen werden kann, gebotene Ermittlungen zur Klärung der Echtheit der vorgelegten Ursprungszeugnisse unterlassen zu haben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ZKDV Art. 94 Abs. 5 Unterabs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung von Ursprungsnachweisen.