I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Geschäftsbetrieb zum 1. April 1991 eröffnete, betreibt Handel mit Halbzeugen aus Metall. Im Juni und September 1991 ließ sie je eine Sendung mit legierten Aluminiumstäben (Code-Nr. 7604 2910 0000 des Zolltarifs) zum freien Verkehr abfertigen. Die Zollstelle beließ die Waren aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3412/90 (VO Nr. 3412/90) des Rates vom 19. November 1990 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1991) --Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) Nr. L 335/1-- antragsgemäß zollfrei und setzte lediglich Einfuhrumsatzsteuer fest.
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