BFH - Urteil vom 23.03.1999
VII R 16/98
Normen:
VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1049
BFH/NV 1999, 1179
BFHE 188, 164
DStR 1999, 849
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Nacherhebung von Einfuhrzoll bei irrtümlicher Nichterhebung

BFH, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen VII R 16/98

DRsp Nr. 1999/5791

Nacherhebung von Einfuhrzoll bei irrtümlicher Nichterhebung

»1. Ist eine Verordnung, nach der ein Zollsatz wieder eingeführt wird, im Amtsblatt der EG veröffentlicht worden und bestehen keine Zweifel an ihrer Auslegung, so kann sich auch ein in Einfuhrgeschäften unerfahrener Beteiligter gegenüber der Nacherhebung des zunächst irrtümlich von der Zollstelle nicht erhobenen Zolls nicht darauf berufen, daß er die Regelung nicht gekannt habe. 2. Die bloße Untätigkeit des HZA auch über einen längeren Zeitraum führt nicht zur Verwirkung des Abgabenanspruchs.«

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Geschäftsbetrieb zum 1. April 1991 eröffnete, betreibt Handel mit Halbzeugen aus Metall. Im Juni und September 1991 ließ sie je eine Sendung mit legierten Aluminiumstäben (Code-Nr. 7604 2910 0000 des Zolltarifs) zum freien Verkehr abfertigen. Die Zollstelle beließ die Waren aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3412/90 (VO Nr. 3412/90) des Rates vom 19. November 1990 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1991) --Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) Nr. L 335/1-- antragsgemäß zollfrei und setzte lediglich Einfuhrumsatzsteuer fest.