1. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24.7.1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, daß die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist dahin auszulegen, daß, wenn sich bei einer nachträglichen Kontrolle herausstellt, daß die Anmeldung einer Ware zum freien Verkehr einen Tarifierungsirrtum enthält, und wenn die Erhebung der Zölle für die Waren der Position, in die die betreffende Ware hätte eingereiht werden müssen, zwar zur Zeit der Annahme der Anmeldung ausgesetzt, zur Zeit der Feststellung des Irrtums aber wiedereingeführt worden war, die Zollbehörden bei der Neuberechnung des zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Zollbetrags die fragliche Aussetzung nicht berücksichtigen dürfen.
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