Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob von der Klägerin zu Recht Mineralölsteuer für das Jahr 1999 nacherhoben wurde.
Die Klägerin betreibt ein Luftfahrtunternehmen mit Hubschraubern. Sie ist berechtigt, Fluggäste, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern sowie Hubschrauber gewerbsmäßig für sonstige Zwecke (z. B. Fotoflüge) zu verwenden. U. a. setzte die Klägerin im Jahr 1999 auch den Hubschrauber mit dem amtlichen Kennzeichen XY als Luftfahrzeug (Lfz) ein.
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