FG München - Urteil vom 18.09.2008
14 K 999/05
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3; MinöStG § 12; MinöStG § 13; MinöStV § 19; BGB § 868;

Nacherhebung von Mineralölsteuer

FG München, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 14 K 999/05

DRsp Nr. 2009/4851

Nacherhebung von Mineralölsteuer

1. Gibt ein Erlaubnisinhaber, dem lediglich die Verwendung von Mineralöl bewilligt worden ist, dieses weiter, entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MinöStG, weil die Erlaubnis zur Verwendung von Mineralöl dessen Weitergabe nicht einschließt. 2. Für eine Steuerschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 2 S. 4 1. Alt. MinöStG ist es ausreichend, dass der Erlaubnisinhaber vor der Weitergabe des Mineralöls zumindest mittelbaren Besitz daran hatte.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3; MinöStG § 12; MinöStG § 13; MinöStV § 19; BGB § 868;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin zu Recht Mineralölsteuer für das Jahr 1999 nacherhoben wurde.

Die Klägerin betreibt ein Luftfahrtunternehmen mit Hubschraubern. Sie ist berechtigt, Fluggäste, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern sowie Hubschrauber gewerbsmäßig für sonstige Zwecke (z. B. Fotoflüge) zu verwenden. U. a. setzte die Klägerin im Jahr 1999 auch den Hubschrauber mit dem amtlichen Kennzeichen XY als Luftfahrzeug (Lfz) ein.