FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 17.11.2020
3 K 1069/17
Normen:
SchaumwZwStG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 164 Abs. 1; AO § 168 S. 1;

Nacherhebung von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach Durchführung einer Außenprüfung bei nicht ausdrücklicher Änderung der abgegebenen Steueranmeldungen

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 3 K 1069/17

DRsp Nr. 2021/13583

Nacherhebung" von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach Durchführung einer Außenprüfung bei nicht ausdrücklicher Änderung der abgegebenen Steueranmeldungen

Tenor

Der Bescheid über Schaumweinsteuer vom 4. August 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SchaumwZwStG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 164 Abs. 1; AO § 168 S. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft im Kern die Frage der "Nacherhebung" von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach Durchführung einer Außenprüfung, wenn die für den betreffenden Zeitraum abgegebenen Steueranmeldungen von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich geändert wurden.