Der Bescheid über Schaumweinsteuer vom 4. August 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft im Kern die Frage der "Nacherhebung" von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach Durchführung einer Außenprüfung, wenn die für den betreffenden Zeitraum abgegebenen Steueranmeldungen von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich geändert wurden.
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