LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2021
L 9 KR 322/20
Normen:
SGB IV § 76;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2173/18

Nacherhebung von SozialversicherungsbeiträgenPassivlegitimation bei Einwendungen gegen einen Betriebsprüfungsbescheid

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 322/20

DRsp Nr. 2021/5405

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen Passivlegitimation bei Einwendungen gegen einen Betriebsprüfungsbescheid

Passivlegitimation bei Einwendungen gegen den Betriebsprüfungsbescheid, den die Einzugsstelle vollstreckt.

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin

vom 2. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 76;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Sie betreibt in B-C ein Küchenstudio mit Beratung, Planung und Verkauf sowie den Einbau von Küchen.

Die DRV Bund führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch und erließ am 5. Juli 2018 einen Bescheid für den Prüfzeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017. Sie setzte eine Nachforderung für Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 1.224,89 Euro fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die für den Beitragseinzug zuständige Stelle die Krankenkasse sei, von der die Krankenversicherung für den jeweiligen Beschäftigten durchgeführt werde. Die Beitragsnachforderung wurde bei der Klägerin für die bei der Beklagten Versicherte K erhoben.