FG Hamburg - Urteil vom 21.04.2005
IV 204/03
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 ; ZK Art. 220 ; VO (EWG) Nr. 3719/88 Art. 22 Abs. 2 ;

Nacherhebung von Zoll für die Einfuhr von Bananen

FG Hamburg, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IV 204/03

DRsp Nr. 2005/11144

Nacherhebung von Zoll für die Einfuhr von Bananen

1. Die Gültigkeit einer von einer Hauptlizenz abgeschriebenen Teillizenz beginnt am Tag ihrer Erteilung. Insofern kann es hinsichtlich des Gültigkeitszeitraums der Teillizenz nicht auf den Tag der Erteilung der Hauptlizenz ankommen. 2. Eine Lizenz wird auch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VO Nr. 3719/88 bereitgehalten, wenn sie der Bevollmächtigte einer in einem Mitgliedsstaat ansässigen Firma bei der Anmeldung in Deutschland zwar nicht mit sich führt, die Lizenz aber erteilt worden ist und am Sitz der Firma vorliegt. 3. Ein gemeinschaftsrechtliches Verbot, eine zunächst auf einer Teillizenz abgeschriebene, dann aber dort wieder gestrichenen Menge erneut auf der Hauptlizenz abzuschreiben, besteht nicht. Auch Sinn und Zweck der Lizenzregelungen stehen einem derartigen Umschreiben nicht entgegen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 ; ZK Art. 220 ; VO (EWG) Nr. 3719/88 Art. 22 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin betreibt u.a. den Handel mit frischen Früchten, darunter auch mit aus Drittländern stammenden Bananen.