FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2008
4 K 1561/05 Z
Normen:
KN i. d. F. v. d.VO (EG) 2263/2000 Pos 2009 70; KN i. d. F. v. d.VO (EG) 2031/2001 Pos 2009 79; KN Pos 2106 9098; Kap 20 Anm. 2a; Kap 20 Anm. 5a; KN i. d. F. d. VO (EG) 1776/2001 Kap 20 Anm. 5b; EG Art. 234 ;

Nacherhebung von Zoll für eingeführte nur durch den Entzug von Wasser hergestellte Apfelsaftkonzentrate - Einreihung eines reinen Apfelsaftkonzentrates; mittlerer Zuckergehalt; Verstoß gegen das Übereinkommen zum Harmonisierten System

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 1561/05 Z

DRsp Nr. 2008/10254

Nacherhebung von Zoll für eingeführte nur durch den Entzug von Wasser hergestellte Apfelsaftkonzentrate - Einreihung eines reinen Apfelsaftkonzentrates; "mittlerer" Zuckergehalt; Verstoß gegen das Übereinkommen zum Harmonisierten System

1. Es bestehen Zweifel, ob eine Entscheidung des EuGH in dem bereits anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-522/07 (Beschluss des FG Düsseldorf vom 08.11.2007, 4 K 1248/06 Z), das die Einreihung von im Jahr 2005 eingeführtem Apfelsaftkonzentrat "mittleren" Zuckergehalts betrifft, auch die Beteiligten des Streitfalls bindet, in dem Einfuhren der Jahre 2001 und 2002 streitig sind und für die damit andere Fassungen des Anhangs I der KN anzuwenden sind. 2. Dem EuGH wird daher ergänzend folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der VOen (EG) Nrn. 2263/2000 vom 13.10.2000 und 2031/2001 vom 6.8.2001 gültig?

Normenkette:

KN i. d. F. v. d.VO (EG) 2263/2000 Pos 2009 70; KN i. d. F. v. d.VO (EG) 2031/2001 Pos 2009 79; KN Pos 2106 9098; Kap 20 Anm. 2a; Kap 20 Anm. 5a; KN i. d. F. d. VO (EG) 1776/2001 Kap 20 Anm. 5b; EG Art. 234 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll für von ihr eingeführte Apfelsaftkonzentrate, die nur durch den Entzug von Wasser hergestellt worden waren.