Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit unter Bezugnahme auf die Anlage 1 des Bescheids 19.297,45 € Zoll nacherhoben worden sind.
Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung 26. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit unter Bezugnahme auf die Anlage 2A des Prüfungsberichts 19.297,45 € Zoll und unter Bezugnahme auf die Anlage 2B des Prüfungsberichts 119.837,21 € Zoll nacherhoben worden sind.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|