I. Strittig ist, ob der Beklagte für die Streitjahre (1998 bis 2001) gemäß § Abs. Satz 2 Nr. des Einkommensteuergesetzes () i. d. F. des Art. Nr. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (zuvor: § Abs. Satz 4 Nr. ) i. V. m. § Abs. Satz 4 Lohnsteuer nachfordern durfte, weil die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht i. S. von § Abs. nicht vorlagen.
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