FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2007
10 K 121/04 L
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 39 Abs. 5a Satz 4 ; EStG § 39c Abs. 4 ; EStG § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1850

Nachforderung; Beschränkte Steuerpflicht; Unrichtige Bescheinigung; Nachträgliche Feststellung; Rechtsgrundverweisung - Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Steuerpflichtigen im Inland

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 10 K 121/04 L

DRsp Nr. 2008/11573

Nachforderung; Beschränkte Steuerpflicht; Unrichtige Bescheinigung; Nachträgliche Feststellung; Rechtsgrundverweisung - Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Steuerpflichtigen im Inland

1. Stellt die Finanzbehörde aufgrund eines Versehens eine von Anfang an unrichtige Lohnsteuerbescheinigung nach § 39 c Abs. 4 EStG betr. die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer aus, ohne dass dies auf fehlerhaften Angaben des Stpfl. beruht, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Lohnsteuernachforderung nach § 39 Abs. 5 a Satz 4 EStG. 2. Bei der in § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG enthaltenen Anordnung, bei nachträglicher Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht § 39 Abs. 5 a EStG sinngemäß anzuwenden, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung und nicht um eine Rechtsfolgenverweisung.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 ; EStG § 39 Abs. 5a Satz 4 ; EStG § 39c Abs. 4 ; EStG § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I. Strittig ist, ob der Beklagte für die Streitjahre (1998 bis 2001) gemäß § Abs. Satz 2 Nr. des Einkommensteuergesetzes () i. d. F. des Art. Nr. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (zuvor: § Abs. Satz 4 Nr. ) i. V. m. § Abs. Satz 4 Lohnsteuer nachfordern durfte, weil die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht i. S. von § Abs. nicht vorlagen.