LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2020
L 26 BA 5/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 1969/15

Nachforderung von Beiträgen zur SozialversicherungAbgrenzung von Selbständigkeit und Beschäftigung für sog. Honorarkräfte einer logopädischen PraxisEingliederung in einen Betrieb

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen L 26 BA 5/20

DRsp Nr. 2020/16297

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung Abgrenzung von Selbständigkeit und Beschäftigung für sog. Honorarkräfte einer logopädischen Praxis Eingliederung in einen Betrieb

Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt eine persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 32.642,85 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 32.624,85 EUR, wegen der die Beklagte den Kläger als Inhaber einer logopädischen Praxis in Anspruch nimmt.

Die Beklagte führte in der Zeit vom 10. September 2014 bis zum 8. Januar 2015 in der Praxis des Klägers, in der die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) tätig waren, eine Betriebsprüfung durch.