Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 32.642,85 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 32.624,85 EUR, wegen der die Beklagte den Kläger als Inhaber einer logopädischen Praxis in Anspruch nimmt.
Die Beklagte führte in der Zeit vom 10. September 2014 bis zum 8. Januar 2015 in der Praxis des Klägers, in der die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) tätig waren, eine Betriebsprüfung durch.
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