Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 18.2.2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2015 wird in Bezug auf die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 35.683,49 Euro angeordnet. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.920,87 Euro festgesetzt.
I. Die am 23.3.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 23.2.2016 zugestellten Beschluss vom 18.2.2016 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 () statthaft sowie form- und fristgerecht (§ Satz 1, § Abs. , Abs. , § ) eingelegt worden.
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