FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2020
10 K 5250/16
Normen:
KStG § 27 Abs. 5 S. 4 Hs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 478

Nachforderung von Kapitalertragsteuer; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 27 Abs. 5 KStG; Zulässige echte Rückwirkung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 10 K 5250/16

DRsp Nr. 2020/16478

Nachforderung von Kapitalertragsteuer; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 27 Abs. 5 KStG; Zulässige echte Rückwirkung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 5 S. 4 Hs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Kapitalertragsteuer - KapESt - für den Kalendermonat Oktober 2006, dabei insbesondere um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 27 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz - KStG - durch das "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)".

Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Länder ... und ... in der Rechtsform ..., an der beide ... beteiligt sind. Sie ... Unternehmungsgegenstand.

I.1.