FG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2012
11 K 507/10
Normen:
EStG § 37b;

Nachforderung von Lohnsteuer, Jubiläumsfeier und Incentive-Reise

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 11 K 507/10

DRsp Nr. 2012/19109

Nachforderung von Lohnsteuer, Jubiläumsfeier und Incentive-Reise

Zur rechtlichen Einordnung einer LSt-Anmeldung als zeitraumbezogener VA. § 37b EStG findet nur Anwendung, wenn es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen und nicht um privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen handelt. Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung anderer Umstände findet nicht statt; es kommt allein darauf an, ob der Stpfl. aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen tätigt. Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (z. B. vGA), fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung.

Normenkette:

EStG § 37b;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Besteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der X AG.

Im Jahr … fand anlässlich des …-jährigen Jubiläums der AG eine Jubiläumsfeier am … und eine sog. Incentive-Reise nach … vom … statt, zu der sowohl Mitarbeiter der x AG als auch Dritte (u.a. Kunden und Geschäftsfreunde) eingeladen worden waren.