Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Nachforderung von Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbeträgen wegen von der Klägerin an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern zugewendeter Geschenke.
Die Klägerin, eine GmbH, beschäftigte im Streitzeitraum 2011 bis 2014 36 Arbeitnehmer. Unternehmensgegenstand sind die Konstruktion und der Bau von ... für die industrielle und nichtindustrielle Fertigung.
Sie erbrachte im Streitzeitraum an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden Geschenke im Wert von über 10 EUR in Höhe von insgesamt 9.005,42 EUR und im Wert von über 35 EUR in Höhe von insgesamt 6.783,53 EUR. Es handelte sich um Porzellanartikel, Bücher, Konditoreiwaren, Weinpräsente, Tankkarten, Blumenpräsente, Lederwaren, Haushaltswaren und Geschenkartikel
Ferner nahm sie eigenen Arbeitnehmern gegenüber Zuwendungen im Wert von über 44 EUR in Höhe von 1.446,19 EUR vor. In den Lohnsteueranmeldungen der Klägerin wurden die Geschenke und Zuwendungen nicht berücksichtigt.
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