BSG - Urteil vom 18.10.2022
B 12 R 7/20 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 170 Abs. 2 S. 1; BGB § 26; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGG § 77; BVV § 7 Abs. 4 S. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IV § 28a; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SachBezV § 2; SGB IV § 25 Abs. 1; EStG § 19; SGB IV § 14; SGB IV § 17; SGG § 163; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 103;
Fundstellen:
NZA 2023, 1028
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 269/13
SG Schwerin, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 228/11

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgrund einer BetriebsprüfungVersäumnis des Arbeitgebers bei der Ermittlung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch Überschreiten der GleitzoneRechtsfolgen eines fehlerhaft zugrundegelegten Beitragssatzes in der Krankenversicherung durch den ArbeitgeberErneute Beitragsnachforderung nach Ergehen eines bestandskräftigen Bescheides

BSG, Urteil vom 18.10.2022 - Aktenzeichen B 12 R 7/20 R

DRsp Nr. 2023/4658

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung Versäumnis des Arbeitgebers bei der Ermittlung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch Überschreiten der Gleitzone Rechtsfolgen eines fehlerhaft zugrundegelegten Beitragssatzes in der Krankenversicherung durch den Arbeitgeber Erneute Beitragsnachforderung nach Ergehen eines bestandskräftigen Bescheides

Betriebsprüfungsbescheiden kommt eine materielle Bindungswirkung insoweit zu, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind.

Eine teilweise Korrektur der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer erneuten Betriebsprüfung ist möglich, soweit Zeiträume und Personen betroffen sind, bezüglich derer noch kein abschließender Bescheid ergangen ist. Die durchgeführte Betriebsprüfung hat eine materielle Bindungswirkung, sodass eine nochmalige Änderung für Zeiträume und Personen, die bereits geprüft und berücksichtigt worden sind, nicht zulässig ist. Für die Bekanntgabe eines Bescheides an juristische Person ist nicht erforderlich, dass der Bescheid an den richtigen Vertretungsberechtigten bekanntgegeben wird, sondern nur, dass er der juristischen Person überhaupt zugeht.