LSG Thüringen - Urteil vom 23.09.2021
L 3 R 418/19
Normen:
SGB VI § 28p Abs. 1; SGB VI § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 1821/16

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungEisenflechten als Tätigkeit mit nur bedingten Gestaltungsmöglichkeiten

LSG Thüringen, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 3 R 418/19

DRsp Nr. 2021/18778

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Eisenflechten als Tätigkeit mit nur bedingten Gestaltungsmöglichkeiten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 31.692,71 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 28p Abs. 1; SGB VI § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Gesamtbeitragsnachforderung i.H.v. 31.692,71 €, Säumniszuschläge inkludiert.

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer die D Bau Eisenflechterei.

Im Mai 2010 wurde durch das Hauptzollamt B das Bauvorhaben „N BND-Z“ bezüglich möglicher Schwarzarbeit geprüft. Im Herbst 2010 gingen bei dem Hauptzollamt E Hinweise ein, dass bei dem Bauvorhaben „J A“ bulgarische Einmannunternehmer tätig seien. In diesem Zusammenhang wurden die Behörden auf den Kläger und seine Zusammenarbeit mit bulgarischen Eisenflechtern aufmerksam.