BSG - Beschluss vom 26.04.2021
B 12 R 43/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 163/16
SG Trier, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 92/12

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen B 12 R 43/20 B

DRsp Nr. 2021/10837

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalt zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.935,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 14.935,58 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 6. in der Zeit vom 14.3.2006 bis 14.2.2009.