LSG Nordrhein-Westfalen - Gerichtsbescheid vom 14.10.2016
L 8 R 1019/16
Normen:
SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 700/13

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenSubunternehmerKriterien für ein UnternehmerrisikoGewerbeanmeldung

LSG Nordrhein-Westfalen, Gerichtsbescheid vom 14.10.2016 - Aktenzeichen L 8 R 1019/16

DRsp Nr. 2018/1191

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Subunternehmer Kriterien für ein Unternehmerrisiko Gewerbeanmeldung

1. Nach dem BSG-Urteil, Az.: B 12 KR 5/97 R ist maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. 2. In seinem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.10.2008 (Az.: L 11 R 2762/08) hat das LSG entschieden, dass ausländische Subunternehmer, die durch mangelnde Sprachkenntnisse, durch fehlenden Betriebssitz und fehlenden Einsatz von Kapital tätig werden, generell keine selbständige Tätigkeit verrichten; es spreche die reine Zurverfügungstellung der Arbeitskraft immer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. 3. Nach einem Urteil des BSG vom 18.11.1980 (Az.: 12 RK 76/79) ist auch eine Gewerbeanmeldung allein kein Kriterium für eine selbständige Tätigkeit; vielmehr ändere sich an der persönlichen Abhängigkeit einer Beschäftigung nichts, wenn ein Beschäftigter inzwischen ein eigenes Gewerbe angemeldet hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 28p;

Tatbestand