FG Münster - Beschluss vom 29.09.2003
14 V 522/03
Normen:
EStG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 ;

Nachforderungsbescheid für nicht abgeführte KapESt

FG Münster, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 14 V 522/03

DRsp Nr. 2003/14905

Nachforderungsbescheid für nicht abgeführte KapESt

Der Inanspruchnahme eines Gläubigers von Kapitalerträgen, der gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG weiß, dass der Schuldner die Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und der dies dem FA nicht unverzüglich mitgeteilt hat, steht der Erlass eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer des Gläubigers nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob der Steuerschuldner für die vom Schuldner der Kapitalerträge nicht abgeführte Kapitalertragsteuer (KapESt) nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden kann, obwohl in einem bestandskräftigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die erhobene KapESt auf die Einkommensteuer (ESt) des Steuerschuldners nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG angerechnet worden ist.

Der Antragsteller (Ast.) war im Jahr 1997 mit 80 v.H. an der GmbH (GmbH) beteiligt und deren Geschäftsführer. Nach den Steuerbescheinigungen vom 11.08.1997 und 06.10.1997 schüttete die GmbH für 1995 und 1996 folgende Dividenden an den Ast. aus:

1995

DM

1996

DM

Dividende

145.200,-

871.707,00

anrechenbare Körperschaftsteuer (KöSt)

62.229,00

373.589,00

Einnahmen aus Kapitalvermögen (KapV)

207.429,00

1.245.296,00

anrechenbare KapESt

36.300,00

217.926,40