Es ist zu entscheiden, ob der Steuerschuldner für die vom Schuldner der Kapitalerträge nicht abgeführte Kapitalertragsteuer (KapESt) nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden kann, obwohl in einem bestandskräftigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die erhobene KapESt auf die Einkommensteuer (ESt) des Steuerschuldners nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG angerechnet worden ist.
Der Antragsteller (Ast.) war im Jahr 1997 mit 80 v.H. an der GmbH (GmbH) beteiligt und deren Geschäftsführer. Nach den Steuerbescheinigungen vom 11.08.1997 und 06.10.1997 schüttete die GmbH für 1995 und 1996 folgende Dividenden an den Ast. aus:
1995
DM
1996
DM
Dividende
145.200,-
871.707,00
anrechenbare Körperschaftsteuer (KöSt)
62.229,00
373.589,00
Einnahmen aus Kapitalvermögen (KapV)
207.429,00
1.245.296,00
anrechenbare KapESt
36.300,00
217.926,40
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