FG Köln - SENATSUrteil vom 25.07.2001
14 K 4463/00
Normen:
EStG EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 11 ; EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 11 Abs. 2 S 1 ; AO 1977 § 42 ; AO 1977 § 233a ; EStG EStG a.F. § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 2

Nachforderungszinsen als Sonderausgaben?

FG Köln, SENATSUrteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 14 K 4463/00

DRsp Nr. 2002/1056

Nachforderungszinsen als Sonderausgaben?

1) Die freiwillige Zahlung auf noch festzusetzende Nachforderungszinsen unmittelbar vor der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F., der den Abzug als Sonderausgaben erlaubte, stellt eine unangemessene rechtliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO dar. 2) Dem steht nicht das Zufluss- und Abflussprinzip in § 11 EStG entgegen, denn § 11 Abs. 2 S. 1 EStG kann nur insoweit eine Billigung von Vorauszahlungen darstellen, als diese Zahlungen auch im Kalenderjahr ihrer eigentlichen Fälligkeit grundsätzlich steuerlich abzugsfähig sind. Sind hingegen aufgrund einer Gesetzesänderung die vorausgezahlten Nachforderungszinsen im Jahr ihrer Fälligkeit nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, kann § 11 Abs. 2 S. 1 EStG allein keine Rechtfertigung der Vorauszahlung sein.

Normenkette:

EStG EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 11 ; EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 11 Abs. 2 S 1 ; AO 1977 § 42 ; AO 1977 § 233a ; EStG EStG a.F. § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob geleistete Nachforderungszinsen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.