BFH - Urteil vom 07.10.2004
IV R 27/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 31
BFH/NV 2005, 288
BFHE 208, 147
BStBl II 2005, 164
DB 2005, 587
DStR 2005, 21
NJW 2005, 383
NZM 2005, 114
ZfIR 2006, 261
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 182/97

Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel setzt Wiederholungsabsicht voraus

BFH, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen IV R 27/03

DRsp Nr. 2004/20317

Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel setzt Wiederholungsabsicht voraus

»Das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indiziert nicht die Nachhaltigkeit. Auch wenn mehr als drei Objekte mit einem einzigen Verkaufsgeschäft veräußert werden, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit in der Regel nur dann erfüllt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant waren.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zu je 50 v.H. an einer GbR beteiligt. Der Kläger zu 2 war bis zum Jahre 1979 Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft und anschließend mit der Finanzierung von Grundstücken befasst. Der Kläger zu 1 ist von Beruf Architekt.

Am 15. November 1986 erwarben die Kläger in GbR den "Gebäudekomplex X" zu einem Kaufpreis von ... Mio. DM. Hierbei handelte es sich um vier im Grundbuch von A verzeichnete Grundstücke. Diese Grundstücke sind bebaut mit verschiedenen Wohn- und Gewerbeobjekten, u.a. mit mehr als 600 Wohneinheiten. Für die frei stehenden und selbständig nutzbaren Gebäude mit einer vermieteten Fläche von ca. 43 293 qm wurden bewertungsrechtlich mehrere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (drei Geschäftsgrundstücke, sechs sonstige bebaute Grundstücke, 26 Mietwohngrundstücke) festgestellt.