FG Köln - Urteil vom 26.02.2000
15 K 3056/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Nachhaltigkeit der Betätigung (3-Objektgrenze)

FG Köln, Urteil vom 26.02.2000 - Aktenzeichen 15 K 3056/93

DRsp Nr. 2001/1955

Nachhaltigkeit der Betätigung (3-Objektgrenze)

Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte selber errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert - innerhalb von fünf Jahren nach der Errichtung -, zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, dass be-reits bei Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat. An die Widerlegung der Vermutung sind bei kurzen Zeitabständen sehr strenge Anforderungen zu stellen. Konkrete - auch private - Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sind unbeachtlich. Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr - 1986 - ledig und erzielte u. a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Architekt.