FG Hamburg - Urteil vom 24.06.2010
4 K 275/09
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3;

Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs gemäß § 53 Abs. 1 MinöStV

FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 275/09

DRsp Nr. 2010/18659

Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs gemäß § 53 Abs. 1 MinöStV

Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Mineralöllieferant die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen muss, wenn der Warenempfänger gegen einen innerhalb der 2-Monatsfrist erlassenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, um den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu genügen.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.

Die Klägerin belieferte die Warenempfängerin im Rahmen eines Tankstellen-Lieferabkommens vom 02.04.1998 mit Kraftstoffen. In dem Abkommen firmierte die Warenempfängerin unter 'B A', wobei der Vorname 'B' handschriftlich ergänzt und der Vorname 'C' gestrichen worden ist. B ist der Sohn von C. Das Abkommen wurde von B ohne Vertretungszusatz unterschrieben, der auch im Verlauf gegenüber der Klägerin als Ansprechpartner auftrat. Auf das Abkommen (Anlage K 6 zur Klageschrift) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.