FG Hamburg - Urteil vom 13.02.2007
4 K 184/06
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 ; ZPO § 697 ;

Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

FG Hamburg, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 184/06

DRsp Nr. 2007/7378

Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

Zu der Frage, innerhalb welcher Frist ein Mineralöllieferant die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen muss, wenn der Warenempfänger gegen einen innerhalb der 2-Monatsfrist erlassenen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, um den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu genügen.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 ; ZPO § 697 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin belieferte die Firma A in B über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit Kraftstoffen. Die Forderungen aus Lieferungen vom 16., 18. und 20.9.2003 wurden nicht mehr beglichen.