Der 1923 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1983 Rentner. Er hat den Beruf des Maschinisten erlernt und war zuletzt bei einem Unternehmen als Pförtner beschäftigt. In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit Fragen aus dem Gebiet der Technik.
Der Sohn des Klägers ist Geschäftsführer bei der Fa. A.-GmbH (A.), an der er außerdem mit einem Anteil von 31 v.H. beteiligt ist. Die A. stellt Fangvorrichtungen für Rolläden, Rolltore und dergleichen her und vertreibt sie.
Die A. sah sich im Jahre 1984 einer Klage wegen Patentverletzung seitens der Fa. B. ausgesetzt, die behauptete, durch die Herstellung und den Vertrieb der vorstehend beschriebenen Fangvorrichtungen würden Patente verletzt, deren Inhaberin sie sei. Im Februar 1985 wurde die A. durch Urteil des LG zur Unterlassung der Patentverletzung und zum Schadensersatz verurteilt. Eine von der A. beim Bundespatentgericht erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Patente der Fa. B. blieb erfolglos.
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