BFH - Urteil vom 18.06.1998
IV R 29/97
Normen:
EStG §§ 15, 16, 18, 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1782
BB 1998, 2190
BFH/NV 1998, 1425
BFHE 186, 351
BStBl II 1998, 567
DB 1998, 2145
DStZ 2000, 345
Vorinstanzen:
FG Münster,

Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit

BFH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen IV R 29/97

DRsp Nr. 1998/19140

Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit

»Keine "Zufallserfindung", sondern eine planmäßige Erfindertätigkeit liegt vor, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken weiterer Tätigkeiten bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 16, 18, 22 Nr. 3 ;

Gründe:

Der 1923 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1983 Rentner. Er hat den Beruf des Maschinisten erlernt und war zuletzt bei einem Unternehmen als Pförtner beschäftigt. In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit Fragen aus dem Gebiet der Technik.

Der Sohn des Klägers ist Geschäftsführer bei der Fa. A.-GmbH (A.), an der er außerdem mit einem Anteil von 31 v.H. beteiligt ist. Die A. stellt Fangvorrichtungen für Rolläden, Rolltore und dergleichen her und vertreibt sie.

Die A. sah sich im Jahre 1984 einer Klage wegen Patentverletzung seitens der Fa. B. ausgesetzt, die behauptete, durch die Herstellung und den Vertrieb der vorstehend beschriebenen Fangvorrichtungen würden Patente verletzt, deren Inhaberin sie sei. Im Februar 1985 wurde die A. durch Urteil des LG zur Unterlassung der Patentverletzung und zum Schadensersatz verurteilt. Eine von der A. beim Bundespatentgericht erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Patente der Fa. B. blieb erfolglos.