I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 2365/01, ob die Antragstellerin sich in den Streitjahren 1991-1998 gewerblich als Bauträgerin betätigt hat und ob der Antragsgegner (das Finanzamt) den Schulzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zutreffend nach dem Verhältnis der Wohnflächen (45% zu 55%) vorgenommen hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20. April 2001, den Bericht über die Außenprüfung (Betriebsprüfungs-Bericht) vom 20. März 1996 (ABNr. 473/12458.1.2 und 1.6), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
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