OLG München - Endurteil vom 10.08.2016
20 U 1332/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 323; BGB § 635; BGB § 636; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2016, 2131
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3033/15

Nachholbarkeit der Fristsetzung zur Nachbesserung in der Berufungsinstanz

OLG München, Endurteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 20 U 1332/16

DRsp Nr. 2016/15446

Nachholbarkeit der Fristsetzung zur Nachbesserung in der Berufungsinstanz

1. Die Fristsetzung zur Nachbesserung mangelhafter Werkleistungen kann grundsätzlich auch nach Schluss der erstinstanzlich möglichen Verhandlung nachgeholt werden. 2. Diese kann auch noch in das Berufungsverfahren eingeführt werden, soweit es sich nicht um einen Fall nachlässiger Prozessführung i.S. von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO handelt, wenn neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Prozess eingeführt werden, die erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 10.03.2016, Az. 14 O 3033/15, aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.332,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2016 zu bezahlen.

III.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach vollständiger Reparatur auch die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 1.203,11 € zu bezahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

V.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die übrigen Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

VI. VII. VIII.