I.
Das Amtsgericht M. verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 19.04.2005 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 20,- EUR. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten, welche in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hat das Landgericht M. als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.
II.
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