OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.12.2006
3 Ss 129/06
Normen:
AO § 371 ; AO § 386 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 653
NJW 2007, 1830
NStZ-RR 2007, 147
StV 2007, 469

Nachholung der Fristsetzung zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern durch die Strafkammer des Berufungsgerichts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 3 Ss 129/06

DRsp Nr. 2007/2772

Nachholung der Fristsetzung zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern durch die Strafkammer des Berufungsgerichts

»1. Die Bestimmung der Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern gem. § 371 Abs. 3 AO fällt als Maßnahme des Steuerstrafverfahrens in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörde im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO. 2. Leistungsgebote im steuerlichen Erhebungsverfahren sind für die Frage einer Strafbefreiung nach § 371 Abs. 1 und 3 AO ohne Bedeutung. 3. Eine unterbliebene Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO kann im Berufungsverfahren von der mit der Sache befassten Strafkammer nachgeholt werden.«

Normenkette:

AO § 371 ; AO § 386 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht M. verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 19.04.2005 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 20,- EUR. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten, welche in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hat das Landgericht M. als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.

II.