Strittig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 1996 wegen neuer Tatsachen zugunsten der Kläger geändert werden kann.
Die Kläger sind zusammenzuveranlagende Eheleute. Sie wohnten zunächst in S. Der Kläger ist als Hochschullehrer ... tätig, die Klägerin als Lehrerin .... Sie erzielen außerdem Einkünfte aus Vermietung einer in 1994 erworbenen Eigentumswohnung in H. Weiter hatten sie aus einem Erbfall in 1994 ein Einfamilienhaus in F erworben, welches sie im Streitjahr 1996 für 630.000,- DM veräußerten.
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