FG Köln - Urteil vom 25.05.1999
8 K 9148/98
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 533

Nachholung des im Formular nur dürftig erklärten

FG Köln, Urteil vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 8 K 9148/98

DRsp Nr. 2001/2003

Nachholung des im Formular nur dürftig erklärten

1) Einer Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO steht nicht entgegen, daß ein nicht fristgebundener Antrag für die Gewährung einer antragsgebundenen Steuerermäßigung nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nachgeholt wird. 2) Das Verkennen der in den Steuererklärungsvordrucken verwendeten Hinweise auf den "Vorkostenabzug" und der nach dem "Eigenheimzulagegesetz begünstigten Wohnung" durch einen steuerlichen Laien begründet keine grobes Verschulden.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 1996 wegen neuer Tatsachen zugunsten der Kläger geändert werden kann.

Die Kläger sind zusammenzuveranlagende Eheleute. Sie wohnten zunächst in S. Der Kläger ist als Hochschullehrer ... tätig, die Klägerin als Lehrerin .... Sie erzielen außerdem Einkünfte aus Vermietung einer in 1994 erworbenen Eigentumswohnung in H. Weiter hatten sie aus einem Erbfall in 1994 ein Einfamilienhaus in F erworben, welches sie im Streitjahr 1996 für 630.000,- DM veräußerten.